Vereinssatzung

§ 1    Name und Sitz

1.    Der Name des Vereins lautet: „Tied för di“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

2.    Er hat seinen Sitz in 26529 Osteel.

3.     Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2    Zweckbestimmung

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und die Förderung mildtätiger Zwecke i.S. von §53 Nr. 1 Abgabenordnung.

2.    Der Zweck wird verwirklicht durch:
a.    Hilfe, Betreuung von Senioren und hilfs- und pflegebedürftigen Personen in ihrer Häuslichkeit und in stationären Pflegeeinrichtungen innerhalb Ostfrieslands.
b.    Förderungen von Kontakten zwischen älteren Menschen z.B durch Wiedereinbindung in der Gesellschaft. Beispielweise durch Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Gruppenbetreuung. Pflege des Chorgesanges sowie der musikalischen Aktivierung, niederschwelligen Betreuungsangeboten z.B. unter Einbeziehung von anderen Akteuren des sozialen Bereiches, wie Kindertagesstätten etc.
c.    Beratung und Förderung und Hilfestellung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen in ihrer Häuslichkeit.
d.    Bildung und Schulung von Angehörigen, von Pflegebedürftigen und Betreuern in der Altenpflege im Sinne der die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung nach §52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Abgabenordnung.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

6.    Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf eine pauschale Vergütung im Rahmen der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale/n. / Übungsleiterpauschale/n). Diese wird bis zum 15. Kalendertages des Folgemonats auf das Konto des Mitglieds überwiesen.


§ 3    Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag werden, die seine Ziele unterstützt.

2.    Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliedsversammlung angerufen werden.
 
3.    Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

4.    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

5.    Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Mitgliedsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

6.    Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

7.    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Untergliederung
a) Der Verein ist im Bereich Ostfrieslands tätig.
b) Er kann in größeren Orten rechtlich unselbstständige Ortsgruppen einrichten.
c) Die näheren Aufgaben der Ortsgruppen regelt eine gesonderte Geschäftsordnung.


§ 4    Mittel des Vereins und Verwaltung

1.    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a.    Beiträge der Mitglieder, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§6) und 2/3 Mehrheit festzusetzen sind.
b.    Geld- und Sachspenden
c.    Zuschüsse
d.    Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen
e.    Leistungsentgelte
f.    sonstige Zuwendungen

2.    Die Mittel des Vereins werden durch den Vorstand verwaltet.

3.    Die Einnahmen und Ausgaben werden von einem Kassenprüfer des Vereins überprüft. (§ 6 Nr. 4).

4.    Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.


§ 5    Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.    Beide Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.

4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

5.    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

6.    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn keiner der Vorstandsmitglieder widerspricht. § 8 gilt entsprechend.

7.    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


§ 6    Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

2.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4.    Bei der Mitgliederversammlung sind der Kassenbericht und die Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

5.    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.


§ 7    Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Vorstand und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 8    Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Altenhilfe.



Die geänderte Satzung wurde neu beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.05.2022 in Osteel.